BauGB – Entwurf § 246e
DASL-Stellungnahme zu § 246e BauGB
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
herzlichen Dank für Ihr Antwortschreiben zur Novelle des BauGB vom 27.12.2023 und besonderen Dank für das Angebot zu einem Gespräch nach der Ressortabstimmung und Verbändeanhörung.
Mit Sorge treiben uns die vielen, auch von Ihnen erwähnten, Veränderungen in den letzten Jahren im Baugesetzbuch um, insbesondere nunmehr die aktuell beabsichtigte Änderung des § 246e. Mit dieser Änderung werden, wenn auch temporär, elementare Grundsätze des Baugesetzbuches außer Kraft gesetzt.
Wir teilen den Unmut, der von einer großen Anzahl von Fachorganisationen über diese Gesetzesnovellierung zurzeit an Sie herangetragen wird. Es ist uns ein Anliegen, diese Kritik bereits zu diesem frühen Zeitpunkt einzubringen.
Insbesondere entstünde durch eine Änderung des § 246e BauGB ein Genehmigungsrecht ohne Bezug auf vorhandenes Planungsrecht. Das Abwägungsgebot, das auch durch Rechtsprechung immer wieder bestätigte und kodifizierte Herzstück der Bauleitplanung mit weitreichender Bedeutung für Schutz- und Eigentumsrechte würde umgangen. Eine – auch nur temporäre – Änderung im Sinne des beabsichtigen § 246e bedarf daher einer eingehenden rechtlichen Überprüfung.
Darüber hinaus sehen wir erhebliche politische Probleme. Die Absicht, Erleichterungen nicht ausschließlich oder prioritär für den Neubau von Sozialwohnungen vorzusehen, würde zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen.
Und in diesem Umfang Erleichterungen für den unbeplanten Außenbereich vorzusehen, setzt elementare Prinzipien der Bauleitplanung und der Raumordnung außer Kraft, überrascht bei gleichzeitiger Rücknahme des § 13b BauGB und steht den Zielen der Innenentwicklung und Reduzierung weiterer Flächeninanspruchnahme entgegen.
Ohne eine gleichzeitige grundsätzliche Veränderung der Bodenpolitik, wie z.B. vom Bündnis Bodenwende (s. Anlage) angeregt, dürfte eine erfolgreiche Umsetzung eines gemeinwohlorientierten Wohnungsbaus
schwerlich umzusetzen sein.
Wir sind sehr an einem gemeinsamen konstruktiven Dialog interessiert, um das Baugesetzbuch mit den erforderlichen Regelungen, insbesondere bezüglich seiner Anwendungstauglichkeit zu stabilisieren. Unser
Baugesetzbuch ist ein hoher Garant für Demokratie im räumlichen Miteinander. Wie bereits in unserem vorangegangenen Schreiben dargestellt, halten wir eine grundsätzliche Betrachtung des Baugesetzbuches, um seine Zukunftsfähigkeit im Sinne einer Klarheit und Vereinfachung zu sichern, für erforderlich und würden anregen hierzu einen Forschungsauftrag oder ein Gutachten in Aussicht zu nehmen. Gerne stehen Ihnen dafür unser Institut für Städtebau Berlin und das Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster zur Verfügung.
Die in die Deutsche Akademie für Städtebau und Landeplanung berufenen Fachleute sind auf den Gebieten des Städtebaus und der Landesplanung oder den damit verknüpften Forschungs- und Planungsdisziplinen durch besondere Leistungen hervorgetreten. Sie sind diejenigen, die in den
Kommunen im Einvernehmen mit gewählten Kommunalvertreterinnen und -vertretern und den Bürgerinnen und Bürgern das Planungsrecht in unseren Kommunen umsetzen und daher über einen umfassenden Fundus an Praxiskompetenz verfügen. Diesen stellen wir gerne jederzeit lösungsorientiert zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Thomas
Staatsrätin, Präsidentin DASL
Michael von der Mühlen
Staatssekretär a.D., Vizepräsident DASL
Frauke Burgdorff
Stadtbaurätin, Vizepräsidentin DASL
Barbara Engel
Prof. für Internationalen Städtebau, Vizepräsidentin DASL